§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Österreichischen Postsparkasse zurückgelegte Verwendung von wenigstens zwölf Monaten des Mittleren Dienstes nachweisen können.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096752

alte Dokumentnummer

N61974106640

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