§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die mindestens achtzehn Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Gehobener Finanzdienst" verwendet worden sind; wurde ein Beamter unter Auflage einer Prüfung zum Beamten des Gehobenen Finanzdienstes ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß die Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt werden kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097569

alte Dokumentnummer

N61975107880

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