§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete zuzulassen, die die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst" erfüllen oder die am ersten Tag des Ausbildungslehrganges eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst aufweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Prüfungskommission für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.

(5) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die bereits im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst verwendet werden, nach der Dauer dieser Verwendung vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096829

alte Dokumentnummer

N61974107460

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