§ 3 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes

§ 3.

(1) Die Prüfung für Unteroffiziere des Truppendiestes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:

  1. 1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
  2. 2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.

(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar

  1. 1. Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
  2. 2. die Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig

“10. Unteroffizier des Truppendienstes" gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096064

alte Dokumentnummer

N61970104170

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