Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes
§ 3.
(1) Die Prüfung für Unteroffiziere des Truppendiestes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:
- 1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
- 2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar
- 1. Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
- 2. die Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig
“10. Unteroffizier des Truppendienstes" gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096064
alte Dokumentnummer
N61970104170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)