Verkauf.
§ 3.
In der Auktionshalle können bewegliche körperliche Sachen verkauft werden,
- a) die gerichtlich gepfändet sind,
- b) die in einem außerstreitigen Verfahren durch das Gericht veräußert werden sollen,
- c) die zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,
- d) die bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.
Schlagworte
Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026951
alte Dokumentnummer
N2196218567R
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