§ 3 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)

§ 3.

(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Schlagworte

Einnahmen Ausgaben Rechnung, landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049291

alte Dokumentnummer

N31987189620

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