Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)
§ 3.
(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
Schlagworte
Einnahmen Ausgaben Rechnung, landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10004529
Dokumentnummer
NOR12049291
alte Dokumentnummer
N31987189620
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