§ 3 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)

§ 3.

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig .............................. 4

bb) mehrkulturig ............................. 7

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite .................... 7

über 3,5 m Basisbreite ................... 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 14

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar ............................ 16

heizbar .................................. 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar ............................ 18

heizbar .................................. 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig .............................. 5

bb) mehrkulturig ............................. 8

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite .................... 8

über 3,5 m Basisbreite ................... 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .... 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar ............................ 20

heizbar .................................. 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar ............................ 25

heizbar .................................. 45

3. für Baumschulen

je m2 der Schilling

a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und

Beerensträuchern ............................. 8

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen ....... 10

(2) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(3) Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag, Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

(4) Die sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die Posten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004480

Dokumentnummer

NOR12048948

alte Dokumentnummer

N3198711422F

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