§ 3 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1976

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 3.

(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 80 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004227

Dokumentnummer

NOR12046426

alte Dokumentnummer

N3197611432P

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