Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)
§ 3.
(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 80 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004227
Dokumentnummer
NOR12046426
alte Dokumentnummer
N3197611432P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)