§ 3 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1974

§ 3

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

v.H. des

Umsatzes

1. praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen praktische

Ärzte mit Hausapotheke, Zahnärzte und Röntgenfachärzte) . 1,9

2. praktische Ärzte mit Hausapotheke ....................... 5,7

3. Röntgenfachärzte ........................................ 2,9

4. Zahnärzte und Dentisten ................................. 3,5

5. Tierärzte ............................................... 3,5

6. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare ................. 1,9

7. Wirtschaftstreuhänder ................................... 2,1

8. staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker ........... 2,8

Schlagworte

Durchschnittssatz, Freiberuflicher

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004166

Dokumentnummer

NOR12045934

alte Dokumentnummer

N3197410393Q

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