§ 3 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten freiberuflich tätigen Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 3

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

1. praktische Ärzte und Fachärzte (ausgenommen

praktische Ärzte mit Hausapotheke und Röntgen-

fachärzte) sowie Tierärzte .................... 1,8 v. H.,

2. praktische Ärzte mit Hausapotheke ............. 5,7 v. H.,

3. Röntgenfachärzte .............................. 2,8 v. H.,

4. Zahnärzte und Dentisten ....................... 3,5 v. H.,

5. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare .......... 1,7 v. H.,

6. Wirtschaftstreuhänder ......................... 1,8 v. H. und

  1. 7. staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker . 2,5 v. H.
  1. des Umsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2.

Schlagworte

Durchschnittssatz

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004135

Dokumentnummer

NOR12045730

alte Dokumentnummer

N3197310409Q

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