§ 3 Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 3.

In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.

Schlagworte

Bauarbeit, Erdarbeit, Baunebenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10008601

Dokumentnummer

NOR12102649

alte Dokumentnummer

N6198619824J

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