§ 3.
In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.
Schlagworte
Bauarbeit, Erdarbeit, Baunebenarbeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10008601
Dokumentnummer
NOR12102649
alte Dokumentnummer
N6198619824J
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