§ 3 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1978

Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 3.

(1) Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen.

(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119890

alte Dokumentnummer

N7197540644L

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