§ 3 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

§ 3.

Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40043648

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