§ 3 Aufhebung der Vorschriften über das Arbeitsbuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1955

§ 3.

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, eine Durchschrift der bei ihnen einlangenden, von den Dienstgebern erstatteten Anzeigen über die An- und Abmeldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008155

Dokumentnummer

NOR12093368

alte Dokumentnummer

N6195527560L

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