§ 3.
(1) Die ,Sammelstellen können insbesondere Ansprüche erheben, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben werden können, innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist jedoch nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten.
(2) Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben odervor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er v o r diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
(3) Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(4) Soweit die in § 1 genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen geltend zu machen sind und nicht unter die in Abs. 1 zitierten Bundesgesetze fallen, bleibt die Art der Geltendmachung und der Umfang der Ansprüche einer weiteren Regelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20001663
Dokumentnummer
NOR40255926
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