§ 3 Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1999

§ 3.

Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie

  1. 1. Elternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
  2. 2. minderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
  3. 3. nahe Angehörige haben, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und ihr Unterhalt gesichert ist oder
  4. 4. Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß § 15 oder § 19 AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10006103

Dokumentnummer

NOR12067380

alte Dokumentnummer

N4199959067L

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