§ 3.
Die Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR12120464
alte Dokumentnummer
N7197831532L
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