zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 3.
Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt vorbehalten:
- a) Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände) (§§. 5 und 8, leg. c).
- b) Jede Änderung in der Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde (§. 7, leg. c).
- c) Die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden (§. 8, leg. c).
- d) Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronländer umfassen, sowie der Änderung der Bestimmungen dieser Statuten (§§. 19, 20, 29, leg. c).
Schlagworte
Kultur, Kultus, Kultusgemeinde, Kultusverband, Kultusgemeindesprengel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10009178
Dokumentnummer
NOR40007266
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