§ 3 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1897

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 3.

Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt vorbehalten:

  1. a) Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände) (§§. 5 und 8, leg. c).
  2. b) Jede Änderung in der Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde (§. 7, leg. c).
  3. c) Die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden (§. 8, leg. c).
  4. d) Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronländer umfassen, sowie der Änderung der Bestimmungen dieser Statuten (§§. 19, 20, 29, leg. c).

Schlagworte

Kultur, Kultus, Kultusgemeinde, Kultusverband, Kultusgemeindesprengel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009178

Dokumentnummer

NOR40007266

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