§ 3 Asyl-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3.

(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster derAnlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

  1. 1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
  2. 2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
  3. 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40160338

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