§ 3 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt - Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

§ 3

§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)