§ 3 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 3.

Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches Zeugnis nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104891

alte Dokumentnummer

N6199013447J

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