§ 3.
Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches Zeugnis nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10008735
Dokumentnummer
NOR12104891
alte Dokumentnummer
N6199013447J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)