Art, Umfang und Ziel der Ausbildung
§ 3
(1) Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen. Die Ausbildung hat darüber hinaus auch begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten sowie für den Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit Patienten, zu sorgen.
(2) Der Ausbildungsteil, der in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen, in anerkannten Lehrambulatorien sowie in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolviert werden kann, hat die Ausbildung durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
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