§ 3 Arzneimittel, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1996

§ 3.

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Bescheid Arzneispezialitäten von den Bestimmungen des § 2 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluß auf die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität der Arzneispezialität verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010695

Dokumentnummer

NOR12139369

alte Dokumentnummer

N8199654130J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)