§ 3.
Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Bescheid Arzneispezialitäten von den Bestimmungen des § 2 ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluß auf die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität der Arzneispezialität verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010695
Dokumentnummer
NOR12139369
alte Dokumentnummer
N8199654130J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)