§ 3 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3.

(1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR12142264

alte Dokumentnummer

N8199851036L

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