Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
§ 3.
(1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR12142264
alte Dokumentnummer
N8199851036L
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