§ 3 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1976

§ 3.

(1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der dort genannten Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR40255306

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