§ 3.
(1) Für alle Arbeitsstätten sind bei der Arbeitsstättenzählung 2001 zu erfragen:
- 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift;
- 2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
- 3. a)Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
- b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2001)
(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
(3) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2001
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005393
Dokumentnummer
NOR40018155
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