§ 3 ArbeitsstättenzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

§ 3.

(1) Für alle Arbeitsstätten sind bei der Arbeitsstättenzählung 2001 zu erfragen:

  1. 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift;
  2. 2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
  1. 3. a)Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
  2. b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
  1. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2001)

(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.

(3) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR40018155

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