§ 3.
Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 erfaßte Arbeitsstätte 6,70 S.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10005766
Dokumentnummer
NOR12062974
alte Dokumentnummer
N4199113855J
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