§ 3 Arbeitsstättenzählung für 1991

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1991

§ 3.

Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 erfaßte Arbeitsstätte 6,70 S.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005766

Dokumentnummer

NOR12062974

alte Dokumentnummer

N4199113855J

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