Geltungsbereich
§ 3.
Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009604
Dokumentnummer
NOR40185552
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