§ 3 APflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Geltungsbereich

§ 3.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009604

Dokumentnummer

NOR40185552

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