§ 3 AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Darstellung

§ 3

(1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I derAnlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I derAnlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 derAnlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I derAnlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)