Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 3
(1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches beim Akademiekollegium, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Auf die Zustellung von Schriftstücken der Organe der Akademie ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung auch bei der Akademiedirektion zulässig ist. In diesem Fall ist durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen, daß ein zuzustellendes Schriftstück in der Akademiedirektion liegt. Findet sich dessen Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Der § 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen der Organe der Akademie sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Angelegenheiten der Akademie sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zu entrichten.
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