§ 3 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3.

(1) Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11 400 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt:

- Burgenland:

150 Bewilligungen

- Kärnten:

200 Bewilligungen

- Niederösterreich:

1 700 Bewilligungen

- Oberösterreich:

2 000 Bewilligungen

- Salzburg:

900 Bewilligungen

- Steiermark:

350 Bewilligungen

- Tirol:

1 100 Bewilligungen

- Vorarlberg:

800 Bewilligungen

- Wien:

4 200 Bewilligungen

  

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005911

Dokumentnummer

NOR12064966

alte Dokumentnummer

N4199442830J

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