§ 3.
Bei der Einfuhr von Waren, für die im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Prämie oder Subvention gewährt wird, ist ein Ausgleichszoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert.
Schlagworte
Ursprungsland
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048528
alte Dokumentnummer
N3198518209R
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