§ 3 Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Art der Kennzeichnung

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes und muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen im Sinne des § 1 haben in jenen Betriebsstätten mit mehr als 400m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung hat eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276738

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