§ 3 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 3.

(1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Abs. 2 bis 5 sowie gemäß § 2 Abs. 3, §§ 15 und 18 gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.

(3) Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3 gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.

(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)