§ 3 Anteilsrechteübertragung – Martha“ ErdölgesmbH und ÖROP“ Handels-AG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1965

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Aktien der „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte in Wien im Nennbetrag von S 17,160.000,-- nach ihrer Umwandlung in 6,5%ige auf Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 115 ff. Aktiengesetz) im Nennbetrag von je S 500,-- zum Preis von S 950,-- an österreichische Staatsangehörige zu verkaufen, sobald in der Satzung der genannten Gesellschaft bestimmt wird, daß Rechte aus diesen Aktien nur von österreichischen Staatsangehörigen ausgeübt werden können.

Zu §§ 115 ff Aktiengesetz: Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003991

Dokumentnummer

NOR12044601

alte Dokumentnummer

N3196513241P

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