§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Aktien der „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte in Wien im Nennbetrag von S 17,160.000,-- nach ihrer Umwandlung in 6,5%ige auf Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 115 ff. Aktiengesetz) im Nennbetrag von je S 500,-- zum Preis von S 950,-- an österreichische Staatsangehörige zu verkaufen, sobald in der Satzung der genannten Gesellschaft bestimmt wird, daß Rechte aus diesen Aktien nur von österreichischen Staatsangehörigen ausgeübt werden können.
Zu §§ 115 ff Aktiengesetz: Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044601
alte Dokumentnummer
N3196513241P
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