§ 3 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 3.

(1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.

(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094820

alte Dokumentnummer

N6196211511R

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