§ 3.
(1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.
(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008190
Dokumentnummer
NOR12094820
alte Dokumentnummer
N6196211511R
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