§ 3 Anordnung einer Revision und Erhebung des Gesundheitszustandes von Wildschweinen sowie Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2017

§ 3.

In den in § 1 genannten Gebieten ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
  2. 2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
  3. 3. sonstige bei der Jagd angefallene Tiermaterialien möglichst einer seuchensicheren Entsorgung zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20009909

Dokumentnummer

NOR40193940

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