§ 3 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.

§. 3.

Das Dasein eines verbotenen Promessengeschäftes wird bis zum geführten Beweise, daß nicht bloß die Gewinnsthoffnung veräußert wurde, angenommen, wenn Jemand:

a) ein bestimmtes Los mit der Bedingung, daß bis zu einem bestimmten Tage nach einer dem Abschlusse folgenden Ziehung der Lospreis erlegt oder das gezogene Los mit einem nicht gezogenen vertauscht werde oder mit dem Rechte oder der Verpflichtung zum Rückkaufe desselben oder eines gleichen Loses zu einer wie oben bestimmten Zeit veräußert;

b) einem Andern das Recht einräumt, die Ueberlassung eines bestimmten Loses innerhalb einer wie oben bestimmten Zeit um einen bestimmten Preis zu fordern, letzterer jedoch vom Vertrage unbedingt oder gegen Verlust eines Angeldes oder Neugeldes, einer Theilzahlung oder überhaupt eines bereits erlegten Betrages abzugehen berechtigt ist.

Schlagworte

Überlassung, Teilzahlung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019802

alte Dokumentnummer

N2186212775R

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