Aufsichtsorgane
§ 3
(1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.
(2) Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge in dem Maße, in dem diese infolge der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Soweit dies erforderlich ist, sind die Aufsichtsorgane ermächtigt, im Einzelfall Anordnungen zu treffen, die kurzdauernd in Rechte eingreifen, die durch die Hausordnung gewährt werden. Solche Anordnungen sind aufzuheben, sobald der für sie maßgebliche Anlaß weggefallen ist. Sachverhalte, die mit einer während der Haft eingetretenen Gesundheitsschädigung oder in dieser Zeit erlittenen Verletzung im Zusammenhang stehen, sind so zu dokumentieren, daß sie später ebenso nachvollzogen werden können, wie die von den Aufsichtsorganen zum Schutz der Häftlinge getroffenen Maßnahmen.
(3) Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten in Zellen begeben, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden.
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