§ 3.
Das rechtzeitig gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes eingebrachte Parteienverlangen hat aufschiebende Wirkung. Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10006140
Dokumentnummer
NOR12067929
alte Dokumentnummer
N5192631617L
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