§ 3 Angelegenheit des Elektrizitätswesens – Zuständigkeit des BMHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 3.

Das rechtzeitig gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes eingebrachte Parteienverlangen hat aufschiebende Wirkung. Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10006140

Dokumentnummer

NOR12067929

alte Dokumentnummer

N5192631617L

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