§ 3 Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2000

§ 3

Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren nach § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, zu entrichten.

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