§ 3
Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren nach § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, zu entrichten.
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§ 3
Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren nach § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, zu entrichten.
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