§ 3 Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001 ist mit 1.8.2004 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 111/2004).

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 3.

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich der zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Oberösterreich und Niederösterreich – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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