§ 3 AmtssprV Slowenisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 3

(1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:

1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,

2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.

(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs. 1 genannten Behörden auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)