§ 3
(1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§ 1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:
1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,
2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.
(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs. 1 genannten Behörden auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.
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