§ 3.
(1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.
(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus festzulegen.
(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von der inländischen Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008546
Dokumentnummer
NOR12101111
alte Dokumentnummer
N6198419207J
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