§ 3 AlVG-Auszahlungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1984

§ 3.

(1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.

(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus festzulegen.

(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von der inländischen Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008546

Dokumentnummer

NOR12101111

alte Dokumentnummer

N6198419207J

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