§ 3 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Anwendungsbereich

§ 3.

(1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass

  1. 1. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,
  2. 2. der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder
  3. 3. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:
  1. a) Angebote nach diesem Bundesgesetz;
  2. b) Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG;
  3. c) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG , ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden.

(2) Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.

(3) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204662

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