Zusammensetzung
§ 3.
(1) Der Alterssicherungskommission gehören an:
- 1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht
- a) je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
- b) zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
- c) ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;
- d) ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
- e) je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;
- 2. als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;
- 3. als Mitglieder ohne Stimmrecht
- a) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- b) je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
- c) je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;
- d) zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.
(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.
(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaften, Arbeitsrecht, Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20009788
Dokumentnummer
NOR40190560
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