§ 3 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1977

Bezugsbereich: Z 3: ab 1. 1. 1978 (Abschn. VII, Art. II, BGBl. Nr. 645/1977).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Abgabebefreiungen

§ 3.

Von den unter § 1 fallenden Vorgängen sind abgabefrei:

  1. 1. Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223;
  2. 2. die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt. Zu den Angestellten und Arbeitern gehören auch die im Unternehmen vollbeschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familienangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben;
  3. 3. der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben, soweit er im Kalenderjahr für den Unternehmer und seine Ehegattin (seinen Ehegatten) je 3 000 S und für die übrigen Haushaltsangehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, je 1 500 S nicht übersteigt; mindestens ist jedoch ein jährlicher Eigenverbrauch von 7 500 S für den landwirtschaftlichen Betrieb abgabefrei. Als Haushaltsangehörige gelten die Abkömmlinge, die Stief-, Schwieger-, Wahl- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge, ferner die Eltern, die Geschwister, Halb- und Stiefgeschwister des Unternehmers und seiner Ehegattin (seines Ehegatten) und die Abkömmlinge dieser Geschwister.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Schlagworte

Steuerbefreiung, BGBl. Nr. 223/1972, Freitrunk, Kind, Stiefkind, Schwiegerkind, Wahlkind, Halbgeschwister

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045360

alte Dokumentnummer

N3197211104R

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