§ 3 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Kundmachungen

§ 3

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts erfolgen.

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