Kundmachungen
§ 3
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts erfolgen.
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