§ 3.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, gemeinsam mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) als Treuhänderin des Bundes einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits einen Syndikatsvertrag zu schließen. Dieser Syndikatsvertrag hat insbesondere zu regeln, wie die Vertragspartner im Rahmen der Organe der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft abstimmen sollen, um es der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu ermöglichen, die behaupteten Ansprüche gegen die Stromabnehmer, soweit diese Ansprüche auf den Illwerke-Vertrag 1952 gestützt und nicht schon im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Verrechnung durchgesetzt werden oder worden sind, geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004242
Dokumentnummer
NOR12046468
alte Dokumentnummer
N3197619389S
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