§ 3 Akkreditierung des Unterstützungsvereins für die Zertifizierungsstelle des Berufsförderungsinstitutes (bfi-CERT) zur Zertifizierung von Personen

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1998

§ 3.

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10007991

Dokumentnummer

NOR12090614

alte Dokumentnummer

N5199852841L

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